How-to: Urlaubssemester beantragen

Kann man sich im Studium einfach so mal eine Auszeit gönnen? Romy räumt mit einigen Mythen auf, die rund ums Urlaubssemester kursieren.
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Auf einmal kommt alles zusammen: Krise in der Beziehung, Krankheitsfall in der Familie und vor euch liegen noch gefühlt fünfhundert Prüfungen. Was tun, um mit diesen Belastungen fertig zu werden? Kann man sich im Studium einfach so mal eine Auszeit gönnen? Rund ums Urlaubssemester kursieren einige Mythen, mit denen ich an dieser Stelle aufräumen möchte. Ihr erfahrt in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen für ein Urlaubssemester erfüllt sein müssen und erhaltet zudem wichtige Infos, die euch bei eurer Entscheidungsfindung weiterhelfen.

Im Leben kommt es immer wieder zu mehr oder weniger einschneidenden Veränderungen, die dementsprechende Auswirkungen auf euer Studium haben können. Für einige dieser Fälle gibt es für Studierende die Möglichkeit, euch für eine gewisse Zeit lang vom Studium beurlauben zu lassen. Doch welche Fälle sind das im Einzelnen? Könnt ihr euch jederzeit beurlauben lassen? Was müsst ihr beachten?

Zu jedem (BAföG-)Antrag gehört eine Reihe von Nachweisen und Bescheinigungen.

Voraussetzungen für ein Urlaubssemester

Wie bei allen Dingen, die eine Bewilligung benötigen, müsst ihr auch in diesem Fall einige Formalien beachten. Dazu gehören ganz eindeutig die Gründe, aus denen heraus ihr ein Urlaubssemester beantragen möchtet.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ihr ein Urlaubssemester in Anspruch nehmen könnt? Die Universität Stuttgart benennt dabei die nachfolgenden 10 Gründe, die die Voraussetzungen für ein Urlaubssemester erfüllen. In anderen Worten:
 

"Studierende können von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium – nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart – befreit werden, wenn sie ..." (gemäß § 61 LHG)

    1. ... an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen;
    2. ... als Fremdsprachenassistent/in oder Schulassistent/in im Ausland tätig sein wollen;
    3. ... eine berufspraktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient;
    4. ... wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können bzw. an der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen verhindert sind;
    5. ... zum Wehr- und Zivildienst einberufen werden;
    6. ... ihren Ehegatten/ Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, pflegen oder versorgen;
    7. ... wegen der bevorstehenden Niederkunft und/oder der anschließenden Pflege des Kindes;
    8. ... ein Kind unter fünf Jahren betreuen und überwiegend selbst versorgen, das im selben Haushalt lebt und für das ihnen die Personensorge zusteht;
    9. ... eine Freiheitsstrafe verbüßen;
    10. ... sonstige wichtige Gründe für eine Beurlaubung geltend machen.
Einmal ein Urlaubssemester, bitte.

Welche Gründe sind von einer Beurlaubung ausgeschlossen?

Neben den Voraussetzungen für die Genehmigung eines Urlaubssemesters gibt es leider auch Gründe, die für eine Beurlaubung nicht hinreichend sind. Dazu zählen:

  • Die Vorbereitung von Prüfungen bzw. das Verfassen der Abschlussarbeit
  • In der Prüfungsordnung vorgesehene Praktika und/oder Auslandsaufenthalte, die in der Regelstudienzeit bereits berücksichtigt worden sind
  • Die Übernahme von Arbeiten bzw. Arbeit zur Finanzierung des Lebensunterhalts

Der letzte Punkt dürfte bei einigen von euch auf großen Widerstand stoßen, insbesondere dann, wenn ihr für euer Studium und/oder den Lebensunterhalt eigenständig aufkommen müsst (und/oder kein BAföG erhaltet).

Das bedeutet allerdings keineswegs, dass die Universität euch bewusst Steine in den Weg legt und ihr deshalb euer Studium gar nicht erst beginnen könnt oder abbrechen müsst, weil es euch an den notwendigen finanziellen Mitteln fehlt.

Die Universität Stuttgart stellt eine Reihe von Informationen bereit, in denen es um genau diese Fragen geht. Hilfreich sind dabei die folgenden Seiten: Rund ums Studium: Finanzierung, StudiTicket, Wohnen, Kinder sowie Beratung A-Z (unter dem Stichwort Studienfinanzierung).

Wie beantrage ich ein Urlaubssemester?

Zunächst einmal solltet ihr prüfen, ob eure individuellen Gründe sich mit den Voraussetzungen für das Urlaubssemester decken. Auch wenn ihr euch unsicher seid, ob eure Gründe hinreichend sind, solltet ihr es im Zweifel versuchen.

Dazu stellt ihr einen formlosen schriftlichen Antrag beim Studiensekretariat. Der Grund, aus dem ihr euch beurlauben lassen wollt, ist "unverzüglich bzw. spätestens bis zum Ende des Beurlaubungssemesters durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen", es genügt also nicht, lediglich ein paar Argumente zu liefern und darauf zu hoffen, dass diese für die Bewilligung genügen.

Den Terminkalender stets im Blick.

Für die ersten drei Fälle sollte der Urlaubsantrag für das folgende Semester gestellt werden, während der Antrag bei den sieben anderen Fällen "nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes unverzüglich im laufenden Semester zu beantragen" ist. Ihr solltet deshalb mit der Beantragung nicht allzu lange warten.

Essenziell ist in diesem Zusammenhang die folgende Aussage: "Eine Beurlaubung für ein abgelaufenes Semester ist grundsätzlich nicht möglich." Das bedeutet konkret, dass eine nachträgliche Beurlaubung so gut wie ausgeschlossen ist, ihr euch also in aller Regel nicht kurz vor Semesterende rückwirkend beurlauben können lasst.

Veränderungen im Blick behalten.

Was bleibt gleich und was ändert sich durch das Urlaubssemester?

Auch während der Beurlaubung seid ihr weiterhin Studierende der Universität Stuttgart. Allerdings verliert ihr die Berechtigung, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Universitätseinrichtungen zu nutzen. Letzteres bezieht sich jedoch nicht auf die Bibliothek und das Rechenzentrum, die selbstverständlich weiterhin genutzt werden dürfen.

Auch hier gibt es Ausnahmen von der Regel: Diese betreffen Studierende im Mutterschutz und/oder in Elternzeit, sowie außerdem auf Studierende, die eine/n nahe/n Angehörigen pflegen (gemäß § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der/die pflegebedürftig ist im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI). Diese Studierende haben weiterhin die Berechtigung, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Universitätseinrichtungen wie gewohnt zu nutzen.

Für Prüfungen im Allgemeinen gilt dabei folgendes: Wenn sie nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind, können bzw. dürfen sie abgelegt werden. Darüber hinaus besteht während eurer Beurlaubung keine Verpflichtung zur Teilnahme an Wiederholungsprüfungen.

Im Hinblick auf Freiversuchsregelungen ist es wichtig zu wissen, dass nach "Maßgabe der Prüfungsordnung (...) bis zu zwei Urlaubssemester bei der Berechnung der Fristen unberücksichtigt bleiben".

Wie ist es bei der Berechnung von Hochschulsemestern und Fachsemestern?

Ganz klar verlängert sich euer Studium, wenn ihr ein (oder mehrere Urlaubssemester) einlegt, allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen Hochschulsemestern und der Fachsemesterzahl. Erstere beziehen sich nämlich auf alle Semester, die ihr an einer Hochschule insgesamt verbracht habt - und sie müssen keineswegs eurer Fachsemesterzahl entsprechen.

Urlaubssemester zählen zwar zu den Hochschulsemestern, werden aber nicht auf eure Fachsemesterzahl angerechnet. Wann diese Unterscheidung ins Gewicht fällt? Immer dann, wenn es um Fristen und Prüfungen geht. Je nach Studiengang liegen feste Fristen zum Ablegen von bestimmten Prüfungen vor, wobei sich die Fristen für gewöhnlich nach der Fachsemesterzahl richten.

Was sollte man außerdem noch wissen?

Eure Beurlaubung wird zum einen auf dem Studienausweis und zum anderen auf dem Datenkontrollblatt eingetragen. Des Weiteren gilt für beurlaubte Studierende, dass sie nicht an der Selbstverwaltung der Universität teilnehmen.

Und schließlich haben Urlaubssemester Auswirkungen auf BAföG, das für die Dauer des Urlaubssemesters in der Regel gestrichen wird.

Unter Umständen sind auch das Kindergeld und eure Krankenversicherung betroffen. Um auf Nummer sicher zu gehen, solltet ihr euch deshalb rechtzeitig informieren, um hinterher keine böse Überraschung zu erleben.

Weitere Infos und Einzelheiten zu den Konsequenzen, Vor- und Nachteilen von Urlaubssemestern findet ihr z. B. hier.

Alles Gute und viel Erfolg in eurem Studium!

Romy

Quellen: Universität StuttgartStudis Online, Arbeitsagentur, Bundesverwaltungsamt

Kommentare

Masha

2021-08-31 21:30:04

Ich bin im 6. Monat schwanger und möchte nun ein Studium beginnen. Kann ich im ersten Semester deswegen schon ein Urlaubssemester beantragen? So wäre ich nicht allzu großem Druck ausgesetzt und könnte beispielsweise trotzdem Lehrveranstaltungen besuchen und eventuell die ein oder andere Prüfung ablegen.

USUS: Bitte wende Dich direkt ans Studiensekretariat

David Kopp 

2021-05-21 15:46:08 

Die Aussage, dass "beurlaubte Studierende [...] nicht an der Selbstverwaltung der Universität teilnehmen" ist falsch. Zitat aus der Wahlordnung:
"Beurlaubte Studierende sind berechtigt an der akademischen Selbstverwaltung mitzuwirken und sind für die Gremien der Universität wahlberechtigt und wählbar (§ 61 Absatz 2 Satz 2 LHG)."
(§ 2 Absatz 7 Wahlordnung)

Shang Chen

2021-02-19 15:14:08 

Muss ich als Nicht-EU-Student trotzdem Studiengebühren für das Urlaussemester bezahlen? Oder sind bereits gezahlte Studiengebühren erstattungsfähig? Wann ist die Frist für den Antrag auf ein Urlaubssemester?

USUS: Bitte erkundige Dich beim Studiensekretariat für Ausländer*innen und EU-Bürger*innen: admissionsoffice@uni-stuttgart.de

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